Aufrufe
vor 5 Jahren

MoinMoin Flensburg 25 2018

  • Text
  • Flensburg
  • Juni
  • Husum
  • Sucht
  • Haus
  • Frei
  • Flensburger
  • Menschen
  • Schleswig
  • Garten
  • Moinmoin

-Anzeige-

-Anzeige- Flensburg - 20. Juni 2018 - Seite 4 Unfall - was nun? UNFALLSCHADEN??? Wir helfen Ihnen weiter! 04609 / 5305 - www.sv-palapies.de Ihr Kfz-Sachverständigenbüro PALAPIES Schnell ist es passiert - durch eine kleine Unachtsamkeit kann es schnell zum Unfall kommen. Wichtig ist, in dieser Situation einen klaren Kopf zu behalten und die richtigen Schritte einzuleiten. Damit die Schadensabwicklung von Anfang an reibungslos verläuft, haben wir sieben Tipps zusammengestellt, die sie über Ihre Rechte, aber auch über Ihre Pflichten im Schadensfall informiert. 1. Ihr Recht: Sie können die Werkstatt selbst bestimmen! (Haftpflichtschaden) Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren lassen – Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben. Wer Sie das ganze Jahr über im Service gut berät und bedient, wird das auch im Falle eines Unfalls tun.Ihre vertraute und bekannte Werkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Also: Bestimmen Sie die Reparaturwerkstatt selbst! 2. Ihr Recht: Sie können bei einem unabhängigen Sachverständigen ein Gutachten in Auftrag geben! (Haftpflichtschaden) Es steht Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Das erstellte Gutachten kann auch als Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung herangezogen werden, wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, sondern stattdessen mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen. Wenn Sie keinen Sachverständigen kennen, kann Ihnen Ihre Werkstatt bei der Auswahl behilflich sein. Aber: Liegt von vornherein erkennbar nur ein so genannter Bagatellschaden vor (Schadenshöhe – je nach Gerichtsbezirk – nicht höher als circa 500 bis 770 Euro), werden die Kosten für das Gutachten grundsätzlich nicht von der Versicherung des Unfallgegners übernommen. Bei einem Bagatellschaden reicht in der Regel als Schadensnachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus. Aber auch in diesen Fällen kann Ihnen der Sachverständige mit Rat und Tat zur Seite stehen. 3. Ihr Recht: Sie können ein Ersatzfahrzeug mieten! (Haftpflichtschaden) Ist Ihr Auto nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit und muss schadensbedingt zur Reparatur in der Werkstatt verbleiben, können Sie für diesen Zeitraum grundsätzlich einen Mietwagen beanspruchen. Die Ausnahme ist ein sehr geringer Fahrbedarf. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten Ausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Aber: Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind. 4. Ihr Recht: Sie können sich einen Rechtsanwalt nehmen! (Haftpflichtschaden) Zur Ermittlung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. 5. Ihr Recht: Totalschaden – Sie können reparieren oder verkaufen! (Haftpflichtschaden) Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Auto trotzdem in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen. Aber: Wichtige Bedingungen sind, dass die veranschlagten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30% übersteigen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Sie die Reparatur, wie Gutachten benannt, in einer Fachwerkstatt durchgeführt und das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter genutzt wird. Lassen Sie das Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes - aber abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges und auch abzüglich der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteuer. Im Schadensfall wird die Mehrwertsteuer nur so weit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist und das hängt u. a. vom Alter und Typ des Unfallfahrzeugs ab. Aussagen dazu finden Sie im Sachverständigengutachten. Sie haben auch das Recht, Ihr Fahrzeug zu dem Restwert (z. B. an Ihre Fachwerkstatt) zu verkaufen, den der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot für Sie zumutbar ist. 6. Ihr Recht: Sie können die Zahlung vereinfachen! (Haftpflichtschaden) Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare „Reparaturkosten- Übernahmeerklärung“ und/ oder „Sicherheitsabtretung“ verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärungen in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen. 7. Ihr Recht: Was passiert, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben? (Kaskoschaden) Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte aus Ihrem Versicherungsvertrag. Diese können erheblich von den oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten: setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt: Sie haben das Recht, die Werkstatt Ihres Vertrauens selbst zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen, sofern der Kaskovertrag ausdrücklich nichts anderes bestimmt. Text/Foto: KFZ Gewerbe/fotolia Gasse für Rettungsfahrzeuge sofort bilden Bosch-Zubehör · Abgas- und Hauptuntersuchung (§ 29) Inspektion und Wartung · Bremsen · Auspuff · Stoßdämpfer Unfallinstandsetzungen · Standheizungen Achsvermessungen · Einbau von Windschutzscheiben • Fachwerkstatt auf 800 m 2 • Große Auswahl verschiedener Marken • Vermietung Campingshop Vorzelte Mit Sicherheit Ihr schönster Urlaub! Skandinavien-Bogen 4 · 24983 Handewitt Tel. 04608 -972990 www.skandic-camping.de Obwohl die Rettungsgasse erst vereinfacht wurde, ist sie laut Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) immer noch nicht im Bewusstsein aller Verkehrsteilnehmer verankert. Im Dezember 2016 wurde die Regelung in der Straßenverkehrsordnung vereinfacht und konkretisiert: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts So geht‘s richtig: Spur für Einsatzfahrzeuge zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen freihalten. Foto: ARCD daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden“ (Paragraf 11, Abs. 2 StVO), heißt es. Diese Pflicht gilt für alle Fahrzeuge, also auch für Motorräder, Lkw und Busse. Wichtig ist es, schon bei Staubeginn die Spur freizuhalten – nicht erst, wenn sich das erste Einsatzfahrzeug nähert. Viele machen außerdem laut ARCD den Fehler, nach Passieren des ersten Hilfsfahrzeugs die Lücke wieder zu schließen. Dabei könnten weitere Fahrzeuge folgen. Sicheres Reisen im eigenen Auto Sonnige Strände, quirlige Städte oder luftige Gebirgshöhen: Wo auch immer der persönliche Sehnsuchtsort für unbeschwerte Ferienwochen liegt, vor der Ankunft sind meist viele Kilometer auf dem heißen Asphalt zurückzulegen. Damit Schaden- und Wertgutachten für Reisemobile Handewitt (si) – Viele Reisemobilisten glauben, dass sich eine Überladung ihres Fahrzeugs auf das Gesamtgewicht bezieht. Tatsächlich aber gelten hier alleine die Achslasten und das wird immer dann problematisch, wenn das Hauptgewicht im Heck ruht. Nicht selten ist dann die Hinterachse überlastet, während die Vorderachse noch Luft hätte. Und so kann es passieren, dass das Gesamtgewicht scheinbar innerhalb der gesetzlichen Toleranzen liegt, tatsächlich aber längst eine gefährliche Überlastung der Hinterachse und der Reifen vorliegt. Da dies inzwischen in allen europäischen Ländern bestraft wird, sollten die Achslasten vor Fahrtantritt kontrolliert und zum Gesamtgewicht addiert werden. Das ist in Handewitt bei Skandic & Nordic Reisemobile GmbH ganz einfach und zudem kostenlos möglich. Wer darauf verzichtet, dem kann es passieren, dass die Polizei bei einer Kontrolle des Fahrzeugs verlangt, das Übergewicht an Ort und Stelle auszuladen. Schlimmer noch: Kommt es bei einer solchen Überladung zu einem Unfall, so kann sich die Haftpflichtund Kaskoversicherung auf grobe Fahrlässigkeit berufen und die Regulierung ganz oder teilweise verweigern. Dem kann man mit einem vorsorglichen Besuch in der Skandic & Nordic-Werkstatt ganz einfach aus dem Weg gehen. Ist doch einmal etwas passiert, so führt Skandic als unabhängiger Gutachter für Schäden im Reisemobil- und Caravan-Bereich eine Wertermittlung durch. Geschädigte eines Unfalls haben - Anzeige - das Recht, die Schadenshöhe von einem unabhängigen Fachmann ermitteln zu lassen. Das Skandic-Team ist mit Fahrzeugen von Hymer, Dethleffs, Sunlight, Carado, LMC, Pössl, Niesmann+Bischoff, Bürstner und vielen anderen Reisemobil-Herstellern bestens vertraut und erstellt auf Wunsch auch professionelle Wertgutachten im Falle des Verkaufs eines Reisemobils. Die Skandic & Nordic Reisemobile GmbH bietet übrigens alle Werkstattleistungen für Reisemobile und Caravane aller Marken an – und das sind neben den Reparaturen und Instandsetzungen auch Einbauten und Gutachten. der PKW in Topform an den Start geht, empfiehlt sich vor Reiseantritt ein Urlaubscheck in der Kfz-Meisterwerkstatt. 1. Bremsen, Lenkung und Achsen: Sie sind die wichtigsten Funktionsteile für eine sichere Fahrt: Ihr Check gehört daher in die Hände von Kfz-Fachleuten. Neben den Belägen und dem Zustand der Scheiben oder Trommeln checkt die Werkstatt auch die Bremsflüssigkeit und Leitungen. 2. Flüssigkeiten: Die Waschflüssigkeit sollte vor Fahrtantritt komplett gefüllt und mit einem guten Scheibenreiniger für den Sommer ausgestattet sein. Stimmen müssen auch die Füllstände von Kühlmittel, Motor- und Getriebeöl. 3. Beleuchtung: Die Beleuchtung muss tadellos funktionieren. Für alle Fälle gehören die wichtigsten Leuchtmittel als Ersatz an Bord. 4. Reifen: Mit einem Reifenprofil von mindestens 3 Millimetern sind Kfz-Halter auf der sicheren Seite und kommen auch noch mit genügend Restprofil nach Hause zurück. 5. Klimaanlage: Damit Klimaanlage und Kühlung für frische, saubere Luft sorgen, werden Düsen und Lamellen gereinigt. Dazu gehört auch die Reinigung und Auffüllung des Kältemittels. Foto: djd/Kfzgewerbe

MoinMoin

© MoinMoin 2017